Fördermöglichkeiten und Kredite

Fördermöglichkeiten und Kredite

Seit dem 29.12.2023 gelten die neuen Förderrichtlinien für die Bundesförderung effizienter Gebäude (BEG). Die Richtlinienänderungen sorgen dafür, dass die Beantragung von Fördermitteln für den Heizungsaustausch und für energetische Sanierung von verschiedenen Institutionen verwaltet wird. Ab dem 27.02.2024 können selbstnutzende Gebäudeeigentümer die Förderung für den Heizungsaustausch bei der KfW beantragen. Andere Antragsberechtigte können voraussichtlich ab Mitte des Jahres Ihren Förderantrag einreichen. Seit dem 1.1.2024 kann bereits die Förderung für  einzelne Effizienzmaßnahmen der energetischen Sanierung bei der BAFA beantragt werden. Die Antragstellung für systematische Sanierungen ist weiterhin jederzeit möglich. Solange die Antragstellung bei der KfW noch nicht möglich ist, gilt ab sofort eine Übergangsregelung. Diese Regelung betrifft Vorhaben, die zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen werden. Der Förderantrag kann bis zum 30.11.2024 nachgereicht werden. Eine weitere Neuerung ist ein verpflichtender Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Fachunternehmern, die eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage vor Antragstellung beinhaltet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Fördermittel für umsetzungsreife Maßnahmen verwendet werden und die finanziellen Ressourcen nicht an „Vorratsanträge” gebunden werden, die nicht in naher Zukunft umgesetzt werden. Für die Übergangsregelung entfällt der verpflichtende Vertrag. Dadurch wird Planungssicherheit für den Antragsberechtigten und die Handwerksbetriebe gewährleistet. Bezüglich der Finanzierung wird ein ergänzendes Kreditangebot in Höhe von 120.000 € pro Wohneinheit bereitgestellt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 90.000 € werden Zinsverbilligungen angeboten, die auch für Nichtwohngebäude gelten. Zudem werden weiterhin die zinsvergünstigten Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen angeboten.