Förderung für Wärmepumpen
Die neue Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bringt auch für die Förderung von Wärmepumpen einige Neuerungen mit sich. Die Grundförderung für Wärmepumpen beträgt für alle Antragsteller 30%. Zusätzlich kann die Wärmepumpeninvestition durch drei verschiedene Boni weiter gefördert werden. Antragsteller, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen bzw. ein natürliches Kältemittel einsetzen, erhalten einen Effizienzbonus von 5%. Des Weiteren kann ein Klimageschwindigkeitsbonus beantragt werden, welcher bis Ende 2028 20% beträgt und danach im 2-Jahres-Takt degressiv um 3% sinkt, bevor die Förderung ab 2037 entfällt. Um den Klimageschwindigkeitsbonus zu erhalten, muss entweder eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-, Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizung, die seit über 20 Jahren in Betrieb ist, ausgetauscht werden. Außerdem ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung erforderlich. Nach der Heizungssanierung darf das Gebäude nicht mehr fossil beheizt werden. Für selbstnutzende Eigentümer wird zusätzlich ein 30% Einkommensbonus gewährt, sobald das Einkommen weniger als 40.000 € beträgt. Hierbei sind zwei Höchstgrenzen der Förderung zu beachten. Für energetische Sanierungsmaßnahmen in Wohngebäuden betragen die maximalen förderfähigen Investitionskosten 30.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die 2-6 Wohneinheit und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Für Nichtwohngebäude werden unterschiedliche maximale Fördersummen festgelegt. Bei einer Fläche bis zu 150 Quadratmetern beträgt die Obergrenze der förderfähigen Kosten 30.000 € je Objekt. Für größere Flächen wird die Förderhöhe auf Basis der Quadratmeterzahl bestimmt: Der Bereich von 150 bis 400 Quadratmetern wird mit 200 Euro/m² gefördert, die Quadratmeter 401 bis 1000 Quadratmetern werden mit einem reduzierten Fördersatz von 120 Euro/m² gefördert, und jeder Quadratmeter über 1000 Quadratmetern wird mit 80 Euro/m² gefördert. Zudem sind die maximalen Fördersätze begrenzt. Selbstnutzende Eigentümer können bis zu 70% der Investitionssumme zurückerstattet bekommen, während für nicht-selbstnutzende Eigentümer maximal 35% der Investitionssumme förderfähig sind. Wenn ein selbstnutzender Eigentümer den Klimageschwindigkeitsbonus bis 2028, den Einkommensbonus und den Effizienzbonus in Anspruch nimmt, so würde sich eigentlich eine Förderquote von 85% ergeben. Allerdings sorgt die Deckelung der maximalen Förderprozente in diesem Fall dafür, dass nur 70% der Investitionssumme förderfähig sind.