Förderung von Biomasseanlagen

Förderung von Biomasseanlagen

Die neue Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) enthält wichtige Änderungen bezüglich der Förderung von Biomasseanlagen, wie zum Beispiel Pelletheizungen. Für alle Antragsteller wird grundlegend eine Förderung von 30% gewährt. Zusätzliche Boni können diese Förderung weiter erhöhen. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis Ende 2028 20% und sinkt danach alle zwei Jahre um 3%, bis die Förderung 2037 endet. Dieser Bonus ist selbstnutzenden Eigentümer vorbehalten, die eine bestehende Öl-, Kohle-, Gas-, Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine über 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine neue Biomasseanlage ersetzt werden, die mit einer Solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe verbunden ist. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und ersorgt werden. Selbstnutzende Eigentümer, die weniger als 40.000 € verdienen, erhalten zusätzlich einen Einkommensbonus von 30%. Es gibt jedoch Förderobergrenzen. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Wohngebäude sind begrenzt auf 30.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die 2. bis 6. Wohneinheit und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten andere Höchstgrenzen. Bis 150 qm liegen die förderfähigen Ausgaben bei 30.000 € pro Gebäude. Danach wird die Förderung nach Quadratmetern vorgenommen. Von 150-400/m² liegt die Förderung bei 200 €/m², von 401-1000 qm bei 120 €/m² und über 1000 qm beträgt die Förderung 80 €/m².

Selbstnutzende Eigentümer können bis zu 70 % der Investitionssumme zurückerstattet bekommen, während für nicht-selbstnutzende Eigentümer maximal 30 % der Investitionssumme förderfähig sind. Neben der Grundförderung von 30 % und dem Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20 %. Abweichend von der Wärmepumpenförderung wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 € gewährleistet, wenn der Emissionsgrenzwert von  2,5 mg/m³ für Staub eingehalten wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Förderung von 50% für bestehende Biomasseanlagen zu erhalten, wenn ein Partikelabscheider installiert wird, durch den der Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ nicht überschritten wird. Hierfür ist es notwendig, dass die Biomasseanlage bereits seit mindestens 2 Jahre installiert ist.