Aktuelle BEG-Förderbedingungen

Aktuelle BEG-Förderbedingungen

Die neuen Regelungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind seit dem 29.12.2023 in Kraft. Die BEG fördert den Austausch alter, fossiler Heizsysteme durch nachhaltige Heizsysteme, die auf erneuerbaren Energien basieren, sowie weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung. Zusätzlich zur Förderung kann das neue Heizsystem durch einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit finanziert werden. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung umfassen die Gebäudehülle, die Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung. Es wird ein pauschaler Zuschuss von 15% gewährt und ein 5% Bonus, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Die Förderung der Investitionskosten ist gedeckelt auf 30.000 € ohne iSFP und 60.000 € mit iSFP für die erste Wohneinheit, auf 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und auf 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Für Wärmepumpen gibt es eine Grundförderung von 30%, einen Effizienzbonus von 5%, einen Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20% und einen Einkommensbonus von 30%, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 40.000€ liegt. Bei Biomasseanlagen wird der Effizienzbonus durch einen pauschalen Zuschlag von 2.500 € ersetzt, wenn der Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ für Staub eingehalten wird. Bei bereits seit 2 Jahren installierten Biomasseanlagen können darüber hinaus die Kosten für den Einbau eines Partikelabscheiders für die Feinstaub-Emissionsminderung mit 50% gefördert werden. Der einheitliche Fördersatz für die Heizungssanierung beträgt 30 %, wo bis zu 20% Klimageschwindigkeitsbonus und 30% Einkommensbonus hinzukommen können. Zu den förderfähigen Heizsystemen gehören solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechniken sowie die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen, Gebäudenetzanschlüssen und Wärmnetzanschlüssen. Auch die zuständigen Institutionen haben sich geändert. Die Förderung für den Heizungsaustausch kann ab dem 27.02. bei der KfW von selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzern beantragt werden. Weitere Anspruchsgruppen folgen im Laufe des Jahres zeitlich gestaffelt. Für Vorhaben, die zwischen dem 29.12.2023 und dem  31.08.2024 begonnen werden, gilt eine Übergangsregelung. Hierbei kann der Fördermittelantrag rückwirkend bis zum 30.11.2024 beantragt werden. Für den normalen Antragsprozess ist mit der neuen Richtlinie ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmer verpflichtend, die eine aufschiebenden Bedingung der Förderzusagen beinhalten muss. Dies soll sicherzustellen, dass die Ressourcen für umsetzungsreife Projekte verwendet werden und die Energiewende frühzeitig eingeleitet werden kann. Die Übergangsregelung bleibt von diesem verpflichtenden Vertrag unberührt. Der Förderantrag für Effizienzmaßnahmen der energetischen Sanierung kann seit dem 01.01.2024 bei der BAFA eingereicht werden. Es gibt auch finanzielle Unterstützung in Form eines ergänzenden Kreditangebots von 120.000 € pro Wohneinheit. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 90.000 € profitieren von Zinsvergünstigungen. Zudem stehen zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen zur Verfügung.